§ 1 Geltungsbereich
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 1.753
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 – A 12 S 1189/04Zitiert von 3
- OVG NRW, 25.01.2000 – 8 A 2221/96.AZitiert von 7
- VG Sigmaringen, 24.01.2017 – A 4 K 5434/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 25.01.2000 – 8 A 1292/96.AKeine politische Verfolgung von Kurden in der Türkei; inländische Fluchtalternative in der Westtürkei KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 91
- VG Ansbach, 21.11.2022 – AN 14 K 22.50075Zitiert von 3
- VG Ansbach, 21.11.2022 – AN 14 K 22.50037Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 03.08.2026 – 10 L 478/26.A
- VG Düsseldorf, 11.06.2026 – 9 K 7579/23.A
- VG Aachen, 22.05.2026 – 10 K 2971/25.A
1.753 Entscheidungen zu § 1 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (Ausländer), die Folgendes beantragen (Asylantrag):
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind, wenn die Voraussetzungen des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anhängenden Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt auch für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, soweit nicht die Verordnung (EU) 2024/1351 oder die Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/1#abs-5 (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2024/1348 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.